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  • By Ina Spanier-Oppermann On 2 April 2020 In Uncategorized Tags Corona, Hilfe, NRW
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    Kommentare deaktiviert für Informationspaket zu den Corona-Hilfen:

    Informationspaket zu den Corona-Hilfen:

    Zusammenfassung von Informationen zu wirtschaftlichen / finanziellen Hilfen und sonstigen Unterstützungsangeboten rund um die Corona-Krise:

    1. FINANZHILFEN / ZUSCHÜSSE / LIQUIDITÄT

    ZUSCHÜSSE ZU BETRIEBSKOSTEN für Selbstständige und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte (umgerechnet auf Vollzeitstellen) für drei Monate; digitales Antragsportal unter:

    www.wirtschaft.nrw/corona  ab dem 27. März 2020

    9.000 EUR für Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten;

    15.000 EUR für Kleinstunternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten;

    25.000 EUR für Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten.

    INSOLVENZRECHT

    Bis zum 30.09.2020 wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, damit Unternehmen nicht infolge längerer Bearbeitungs- und Auszahlungsdauer bei Hilfsprogrammen insolvent werden.

    STUNDUNG VON STEUERN UND SOZIALBEITRÄGEN

    Beantragung von Steuerstundungen sowie Herabsetzung von Vorauszahlungen unkompliziert möglich; Antragsformulare gibt es hier:

    https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

    Auch Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden. Dafür kann man sich an die entsprechende Krankenkasse bzw. den Sozialversicherungsträger wenden.

    GRUNDSICHERUNG FÜR SELBSTSTÄNDIGE

    Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt (inkl. Mietkosten) nicht mehr bestreiten können, erhalten leichteren Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II); eine ausführliche Vermögensprüfung wird vorübergehend nicht mehr vorgenommen:

    https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

    SOFORTHILFE FÜR FREISCHAFFENDE KÜNSTLERINNEN UND KÜNSTLER

    (mit Antragsformular):

    https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus

    1. HILFE FÜR BESCHÄFTIGTE / KURZARBEITERGELD

    UNTERNEHMEN, BEI DENEN INFOLGE DER CORONA-KRISE MINDESTENS 10% DER BESCHÄFTIGTEN ZU EINEM ARBEITSENTGELTAUSFALL VON MIN 10% FÜHREN, können Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monaten für ihre Beschäftigten beantragen; die Regelungen wurden auch auf Leiharbeitnehmer

    ausgeweitet:

    https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

    ERSTATTUNG VON PERSONALKOSTEN INFOLGE VON QUARANTÄNE-MASSNAHMEN

    Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbstständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen:

    https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

    EIN MERKBLATT ZU KURZARBEITERGELD gibt es auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

    Direkt zum Merkblatt geht es hier:

    https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

    BEANTRAGEN KÖNNEN ARBEITGEBER DAS KURZARBEITERGELD online und bei der Agentur für Arbeit vor Ort. Die zuständige Agentur für Arbeit ist unter diesem Link zu finden:

    https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen

    EIN VIDEOTUTORIAL ZUR BEANTRAGUNG DES KURZARBEITERGELDES hilft schnell und unkompliziert:

    https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

    1. BÜRGSCHAFTEN, KREDITE, HAFTUNGSFREISTELLUNGEN HILFSKREDITE FÜR SELBSTSTÄNDIGE, KMU UND GROSSUNTERNEHMEN über die KfW Beantragung erfolgt über die eigene Hausbank:

    https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

    LIQUIDITÄTSKREDITE über die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. EUR Kreditsumme) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. EUR Kreditsumme); die Mittel sind ebenfalls über die jeweilige Hausbank zu beantragen.

    Auch die NRW.Bank bietet ENTSPRECHENDE KREDITE an:

    https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

    BETEILIGUNGSKAPITAL VON BIS ZU 75.000 EURO FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND EXISTENZ-GRÜNDER;

    Beantragung durch die Unternehmen erfolgt direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) NRW:

    https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/

    KAPITALHILFEN FÜR MITTLERE UND GRÖSSERE UNTERNEHMEN über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundesfinanzministeriums über die KfW (Garantierahmen für Liquiditätshilfen, Unternehmensbeteiligung zur Stärkung des Eigenkapitals)

    1. HANDLUNGSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN, STIFTUNGEN UND VEREINEN

    Vorübergehend gibt es substantielle ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON HAUPTVERSAMMLUNGEN der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen, z.B. durch die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage. Durch Erleichterungen für Genossenschaften und Vereine für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen. durch Regelungen zum vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

    • ARBEITSSCHUTZ ARBEITGEBER HABEN GEGENÜBER IHREN BESCHÄFTIGTEN EINE SCHUTZ- UND FÜRSORGEPFLICHT.

    Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so gering wie möglich bleiben. Das geht aus dem Arbeitsschutzgesetz ( §3 ArbSchG) hervor. Die Grundpflichten des Arbeitgebers variieren je nach Art des Betriebes. Herrscht viel Kundenkontakt, wird aus der Schutzpflicht eine KONKRETE VERPFLICHTUNG ZU MASSNAHMEN, es muss dann beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Auch muss der Arbeitgeber die BESCHÄFTIGTEN IN DIE HYGIENEMASSNAHMEN UND SCHUTZVORKEHRUNGEN UNTERWEISEN.

    BETRIEBSRÄTE sollten schnell mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Dabei gilt es immer, die individuelle Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen.

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat ein Online-Formular zur Verfügung gestellt für Beschwerden zum Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt:

    https://www.mags.nrw/ansprechpartner-und-beratung-zum-arbeitsschutz-nrw

    • MIETERSCHUTZ

    Um die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise von Mieterinnen und Mietern zu sichern, hat die Bundesregierung eine ERLEICHTERUNG FÜR MIETERINNEN UND MIETER, die infolge der Pandemie aktuell ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, durch EINFÜHRUNG EINES KÜNDIGUNGSSCHUTZES beschlossen.

    Damit wird das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über (Wohn)-Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt.

    Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt und gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen und sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie beruhen.

    Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch unverändert bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst wenn die Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann der Vermieter ihm wieder kündigen.

    Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten bei wirtschaftlicher Schieflage infolge der Corona- Krise frühzeitig an ihre Vermieter herantreten und diese über die drohenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen. Auch sind Mieterinnen und Mieter laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona- Krise verpflichtet und müssen ihren Vermietern auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. behördliche Schließungsverfügung, eidesstattliche Versicherung).

    Sollten Vermieter den Mietausfall selbst nicht kompensieren können, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Vermieter bei bankfinanzierten Immobilien laufende Kredite Stunden lassen können, sofern es sich bei der Vermietung um private Vermögensverwaltung handelt.

    CORONA-HOTLINE FÜR VERBRAUCHERFRAGEN (Verbraucherzentrale NRW): 0211 / 3399-5845

    • MOBILITÄT

    MENSCHEN, DIE IN KLINIKEN ARBEITEN, MÜSSEN WEITER MOBIL BLEIBEN UND ZUR ARBEIT KOMMEN.

    Krankenschwestern, Krankenpfleger und alle anderen Beschäftigten in Akutkrankenhäusern, in denen Corona-Patienten behandelt werden, können ab dem 1. April und vorerst bis zum 31. Mai 2020 kostenfrei Mietfahrzeuge erhalten.

    Ein Merkblatt dazu finden Sie hier:

    https://www.vm.nrw.de/aktuelle_Meldungen_Startseite/2020_03_26_Sonderprogramm-Klinikpersonal/2003131-merkblatt-mietfahrzeuge-klinikpersonal.pdf

    Um die Abrechnung müssen sich die Krankenhausbeschäftigten nicht kümmern. Das übernimmt der Autoverleiher direkt mit der Bezirksregierung Münster, die dieses Programm zentral fürs ganze Land betreut.

    • INFORMATION UND BERATUNG
    1. ZENTRALE INFORMATIONSQUELLEN: BUNDESREGIERUNG

    Bundesfinanzministerium:

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

    BUNDESWIRTSCHAFTSMINISTERIUM:

    https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html

    ARBEITSAGENTUR

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-infos

    • INFORMATIONSQUELLEN FÜR ARBEITGEBER / SELBSTSTÄNDIGE / UNTERNEHMEN:

    Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen des Ministeriums für Wirtschaft,

    Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (u.a. Finanzierung, steuerliche Maßnahmen, Kurzarbeitergeld, Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten):

    https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationenansprechpartner

    Informationen für Unternehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

    NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer; elektronische Antragsformulare sind seit Freitag, 27. 3., online u. a. hier zu finden:

    www.wirtschaft.nrw/corona

    Informationen zum Kurzarbeitergeld:

    https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html

    Informationen des Bundesministeriums für Arbeit:

    https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html

    Industrie- und Handelskammern / Handwerkskammern

    https://www.ihk-nrw.de/beitrag/informationen-hilfsangebote-ihks-nrw-coronavirus

    https://www.whkt.de/presse-aktuelles/diverse-meldungen/coronavirus-aktuelle-informationen-fuer-handwerksunternehmen/

    • INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER*INNEN:

    Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

    https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html

    Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

    https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

    Arbeitsschutz: Deutscher Gewerkschaftsbund:

    https://www.dgb.de/themen/++co++42d66872-6cf9-11ea-b9de-52540088cada

    Informationen zu Tätigkeitsverboten und Verdienstausfall des LVR:

    https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

    • INFORMATIONEN FÜR ELTERN

    Informationen zur Lohnfortzahlung für Eltern, die nun ihre Kinder betreuen müssen,

    gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

    https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html;jsessionid=501337AB9ED0AC75B799DDD2D092A4E6

    Hilfen für Eltern bei einem Verdienstausfall sind auch anschaulich von der Tagesschau erklärt:

    https://www.tagesschau.de/inland/verdienstausfall-eltern-101.html

    Tipps für Eltern, wie sie mit ihren Kindern über Corona reden können oder

    wie sie die häusliche Quarantäne organisieren können, gibt es auf diesem

    Merkblatt des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/COVID-19_Tipps_fuer_Eltern.pdf

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Über mich

Mein Name ist Ina Spanier-Oppermann, ich bin 59 Jahre alt und vertrete seit 2012 den Wahlkreis Krefeld II im nordrhein-westfälischen Landtag. In meiner Arbeit setzte ich meine Schwerpunkt Schule- und Umwelt, sowie Digitalisierung und Innovation. Außerdem bin ich Mitglied im Rat der Stadt Krefeld, sowie stellv. Vorsitzende und schulpolitische Sprecherin meiner Ratsfraktion.

Im Landtag bin ich Mitglied im Ausschuss für Schule und Weiterbildung, Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und Stellvertretende Sprecherin der SPD-Fraktion im Ausschuss für Digitalisierung und Innovation.

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