
Informationspaket zu den Corona-Hilfen:
Zusammenfassung von Informationen zu wirtschaftlichen / finanziellen Hilfen und sonstigen Unterstützungsangeboten rund um die Corona-Krise:
- FINANZHILFEN / ZUSCHÜSSE / LIQUIDITÄT
ZUSCHÜSSE ZU BETRIEBSKOSTEN für Selbstständige und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte (umgerechnet auf Vollzeitstellen) für drei Monate; digitales Antragsportal unter:
www.wirtschaft.nrw/corona ab dem 27. März 2020
9.000 EUR für Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten;
15.000 EUR für Kleinstunternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten;
25.000 EUR für Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten.
INSOLVENZRECHT
Bis zum 30.09.2020 wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, damit Unternehmen nicht infolge längerer Bearbeitungs- und Auszahlungsdauer bei Hilfsprogrammen insolvent werden.
STUNDUNG VON STEUERN UND SOZIALBEITRÄGEN
Beantragung von Steuerstundungen sowie Herabsetzung von Vorauszahlungen unkompliziert möglich; Antragsformulare gibt es hier:
Auch Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden. Dafür kann man sich an die entsprechende Krankenkasse bzw. den Sozialversicherungsträger wenden.
GRUNDSICHERUNG FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt (inkl. Mietkosten) nicht mehr bestreiten können, erhalten leichteren Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II); eine ausführliche Vermögensprüfung wird vorübergehend nicht mehr vorgenommen:
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
SOFORTHILFE FÜR FREISCHAFFENDE KÜNSTLERINNEN UND KÜNSTLER
(mit Antragsformular):
https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus
- HILFE FÜR BESCHÄFTIGTE / KURZARBEITERGELD
UNTERNEHMEN, BEI DENEN INFOLGE DER CORONA-KRISE MINDESTENS 10% DER BESCHÄFTIGTEN ZU EINEM ARBEITSENTGELTAUSFALL VON MIN 10% FÜHREN, können Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monaten für ihre Beschäftigten beantragen; die Regelungen wurden auch auf Leiharbeitnehmer
ausgeweitet:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
ERSTATTUNG VON PERSONALKOSTEN INFOLGE VON QUARANTÄNE-MASSNAHMEN
Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbstständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen:
EIN MERKBLATT ZU KURZARBEITERGELD gibt es auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Direkt zum Merkblatt geht es hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf
BEANTRAGEN KÖNNEN ARBEITGEBER DAS KURZARBEITERGELD online und bei der Agentur für Arbeit vor Ort. Die zuständige Agentur für Arbeit ist unter diesem Link zu finden:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen
EIN VIDEOTUTORIAL ZUR BEANTRAGUNG DES KURZARBEITERGELDES hilft schnell und unkompliziert:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
- BÜRGSCHAFTEN, KREDITE, HAFTUNGSFREISTELLUNGEN HILFSKREDITE FÜR SELBSTSTÄNDIGE, KMU UND GROSSUNTERNEHMEN über die KfW Beantragung erfolgt über die eigene Hausbank:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
LIQUIDITÄTSKREDITE über die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. EUR Kreditsumme) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. EUR Kreditsumme); die Mittel sind ebenfalls über die jeweilige Hausbank zu beantragen.
Auch die NRW.Bank bietet ENTSPRECHENDE KREDITE an:
https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html
BETEILIGUNGSKAPITAL VON BIS ZU 75.000 EURO FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND EXISTENZ-GRÜNDER;
Beantragung durch die Unternehmen erfolgt direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) NRW:
https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/
KAPITALHILFEN FÜR MITTLERE UND GRÖSSERE UNTERNEHMEN über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundesfinanzministeriums über die KfW (Garantierahmen für Liquiditätshilfen, Unternehmensbeteiligung zur Stärkung des Eigenkapitals)
- HANDLUNGSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN, STIFTUNGEN UND VEREINEN
Vorübergehend gibt es substantielle ERLEICHTERUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON HAUPTVERSAMMLUNGEN der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen, z.B. durch die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage. Durch Erleichterungen für Genossenschaften und Vereine für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen. durch Regelungen zum vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
- ARBEITSSCHUTZ ARBEITGEBER HABEN GEGENÜBER IHREN BESCHÄFTIGTEN EINE SCHUTZ- UND FÜRSORGEPFLICHT.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so gering wie möglich bleiben. Das geht aus dem Arbeitsschutzgesetz ( §3 ArbSchG) hervor. Die Grundpflichten des Arbeitgebers variieren je nach Art des Betriebes. Herrscht viel Kundenkontakt, wird aus der Schutzpflicht eine KONKRETE VERPFLICHTUNG ZU MASSNAHMEN, es muss dann beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Auch muss der Arbeitgeber die BESCHÄFTIGTEN IN DIE HYGIENEMASSNAHMEN UND SCHUTZVORKEHRUNGEN UNTERWEISEN.
BETRIEBSRÄTE sollten schnell mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Dabei gilt es immer, die individuelle Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat ein Online-Formular zur Verfügung gestellt für Beschwerden zum Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt:
https://www.mags.nrw/ansprechpartner-und-beratung-zum-arbeitsschutz-nrw
- MIETERSCHUTZ
Um die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise von Mieterinnen und Mietern zu sichern, hat die Bundesregierung eine ERLEICHTERUNG FÜR MIETERINNEN UND MIETER, die infolge der Pandemie aktuell ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, durch EINFÜHRUNG EINES KÜNDIGUNGSSCHUTZES beschlossen.
Damit wird das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über (Wohn)-Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt.
Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt und gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen und sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie beruhen.
Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch unverändert bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst wenn die Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann der Vermieter ihm wieder kündigen.
Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten bei wirtschaftlicher Schieflage infolge der Corona- Krise frühzeitig an ihre Vermieter herantreten und diese über die drohenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen. Auch sind Mieterinnen und Mieter laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona- Krise verpflichtet und müssen ihren Vermietern auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. behördliche Schließungsverfügung, eidesstattliche Versicherung).
Sollten Vermieter den Mietausfall selbst nicht kompensieren können, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Vermieter bei bankfinanzierten Immobilien laufende Kredite Stunden lassen können, sofern es sich bei der Vermietung um private Vermögensverwaltung handelt.
CORONA-HOTLINE FÜR VERBRAUCHERFRAGEN (Verbraucherzentrale NRW): 0211 / 3399-5845
- MOBILITÄT
MENSCHEN, DIE IN KLINIKEN ARBEITEN, MÜSSEN WEITER MOBIL BLEIBEN UND ZUR ARBEIT KOMMEN.
Krankenschwestern, Krankenpfleger und alle anderen Beschäftigten in Akutkrankenhäusern, in denen Corona-Patienten behandelt werden, können ab dem 1. April und vorerst bis zum 31. Mai 2020 kostenfrei Mietfahrzeuge erhalten.
Ein Merkblatt dazu finden Sie hier:
Um die Abrechnung müssen sich die Krankenhausbeschäftigten nicht kümmern. Das übernimmt der Autoverleiher direkt mit der Bezirksregierung Münster, die dieses Programm zentral fürs ganze Land betreut.
- INFORMATION UND BERATUNG
- ZENTRALE INFORMATIONSQUELLEN: BUNDESREGIERUNG
Bundesfinanzministerium:
BUNDESWIRTSCHAFTSMINISTERIUM:
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
ARBEITSAGENTUR
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/corona-infos
- INFORMATIONSQUELLEN FÜR ARBEITGEBER / SELBSTSTÄNDIGE / UNTERNEHMEN:
Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (u.a. Finanzierung, steuerliche Maßnahmen, Kurzarbeitergeld, Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten):
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationenansprechpartner
Informationen für Unternehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
NRW-Soforthilfe 2020 für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer; elektronische Antragsformulare sind seit Freitag, 27. 3., online u. a. hier zu finden:
Informationen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
Industrie- und Handelskammern / Handwerkskammern
https://www.ihk-nrw.de/beitrag/informationen-hilfsangebote-ihks-nrw-coronavirus
- INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER*INNEN:
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Arbeitsschutz: Deutscher Gewerkschaftsbund:
https://www.dgb.de/themen/++co++42d66872-6cf9-11ea-b9de-52540088cada
Informationen zu Tätigkeitsverboten und Verdienstausfall des LVR:
- INFORMATIONEN FÜR ELTERN
Informationen zur Lohnfortzahlung für Eltern, die nun ihre Kinder betreuen müssen,
gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Hilfen für Eltern bei einem Verdienstausfall sind auch anschaulich von der Tagesschau erklärt:
https://www.tagesschau.de/inland/verdienstausfall-eltern-101.html
Tipps für Eltern, wie sie mit ihren Kindern über Corona reden können oder
wie sie die häusliche Quarantäne organisieren können, gibt es auf diesem
Merkblatt des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: